Er bestätigte denn auch, nie damit gerechnet zu haben, deswegen vor Gericht erscheinen zu müssen (pag. 76). Im Übrigen bekräftigte der Zeuge explizit seine bereits getätigten Aussagen (pag. 75). Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, nicht auf die ersten Angaben des Zeugen abzustellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass zum gleichen Zeitpunkt lärmige Bauarbeiten in der Garage stattgefunden haben sollen (was aufgrund der Aussagen des Zeugen und der Beschuldigten keineswegs als gesichert zu gelten hat). Selbst wenn von einem erhöhten Lärmpegel in der Einstellhalle auszugehen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Zeuge glaubhaft beschrieb, den Zusam-