Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine genauen Angaben mehr machen konnte (pag. 75f.). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge diesen aus seiner Sicht unbedeutenden Zwischenfall über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr in Erinnerung hatte und sich dementsprechend durch die präzisen Fragen verunsichern liess. Dies hat umso mehr zu gelten, als er bereits einmal einvernommen wurde und den Vorfall deshalb als erledigt betrachtete. Er bestätigte denn auch, nie damit gerechnet zu haben, deswegen vor Gericht erscheinen zu müssen (pag.