Er beschrieb, dass er und seine Kundin den Zusammenstoss trotz laufendem Motor und geschlossenen Fenstern gehört hätten. Der Zeuge konnte weiter auch beschreiben, dass sich der Audi des Geschädigten beim Zusammenstoss bewegt hatte (pag. 12). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Zeuge den Zusammenprall nicht selbst wahrgenommen und die entsprechende Information unter Umständen vom Hauswart erhalten habe, steht nicht im Einklang mit diesen unmissverständlichen und glaubhaften Angaben des Zeugen (pag. 12). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine genauen Angaben mehr machen konnte (pag.