7 zwar gesehen habe – so konnte er denn auch beschreiben, dass es sich um eine ältere Dame gehandelt hatte – er war jedoch nicht sicher, ob er die Beschuldigte wiedererkennen würde (vgl. pag. 12). Diese Aussage zeigt, dass der Zeuge zuverlässige Angaben machte und keineswegs übermässig bemüht war, die Beschuldigte zu belasten. Auf die Angaben des Zeugen kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Diese sind denn auch klar und unmissverständlich. Er beschrieb, dass er und seine Kundin den Zusammenstoss trotz laufendem Motor und geschlossenen Fenstern gehört hätten.