Auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen ist (vgl. pag. 112, S. 13 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Folgerung an. Die Aussagen des Zeugen kurz nach dem Vorfall sind klar, ausführlich und widerspruchsfrei (pag. 11 ff.). Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich.