Die Argumentation der Verteidigung, dass der Zusammenprall auch aufgrund der in der Garage stattfindenden (Bau)-arbeiten durch die Beschuldigte nicht wahrgenommen wurde, wird im Folgenden zu entkräften sein. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Unfallhergang nach Ansicht der Kammer ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die Beschuldigte den Zusammenstoss wahrgenommen haben muss. 11.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.2.1 Würdigung der Aussagen des Zeugen Auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu.