Aufgrund dieser Bewegung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten den Audi nicht bloss leicht touchierte, sondern verhältnismässig heftig streifte, ansonsten es nicht zu der beschriebenen Bewegung gekommen wäre. Dieser nicht unerhebliche Zusammenstoss muss der gesunden und in Bezug auf ihre Sehkraft und ihr Gehör nicht eingeschränkten Beschuldigten aufgefallen sein. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Fenster ihres Autos gemäss ihren eigenen Angaben offen waren (pag. 18/3). Unerheblich ist dabei, dass die Fenster – wie durch die Verteidigung vorgebracht – nur leicht geöffnet waren.