Bei Betrachtung der Zeitangabe oben links im Bild sowie des Fahrzeugs der Beschuldigten wird ersichtlich, dass tatsächlich ein Unterbruch in der Fahrbewegung stattgefunden hat. Auch ist auf den Videoaufnahmen deutlich ersichtlich, dass die Beschuldigte recht schwungvoll mit dem Audi des Geschädigten kollidierte und sich dessen Fahrzeug infolge der Kollision gar leicht bewegte. Aufgrund dieser Bewegung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten den Audi nicht bloss leicht touchierte, sondern verhältnismässig heftig streifte, ansonsten es nicht zu der beschriebenen Bewegung gekommen wäre.