der Entscheidbegründung). Auf den Videoaufnahmen ist zu erkennen, dass die fliessende Fahrbewegung im Zeitpunkt des Zusammenstosses mit dem Audi unterbrochen wurde. Dieser Unterbruch ist nicht auf die stockende Bildqualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Bei Betrachtung der Zeitangabe oben links im Bild sowie des Fahrzeugs der Beschuldigten wird ersichtlich, dass tatsächlich ein Unterbruch in der Fahrbewegung stattgefunden hat.