6 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Kammer gelangt in Würdigung der ihr vorliegenden objektiven Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte die Kollision mit dem Fahrzeug bemerkt haben muss. Insbesondere das gewichtige objektive Beweismittel der Videoaufnahme lässt keinen anderen Schluss zu. Auch die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Unfallhergang und der Aufprall klar dafür sprechen würden, dass die Beschuldigte die Kollision hätte bemerken müssen (pag. 113f., S. 14f. der Entscheidbegründung).