106f., S. 8f. der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen mit Verweis auf die vorinstanzliche Begründung an. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch nicht gegen die Nichtverwertbarkeit dieser im Anzeigerapport wiedergegebenen Aussagen. Zu betonen ist jedoch, dass die übrigen Ausführungen im Rapport in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können, da keine Gründe für eine Nichtverwertbarkeit ersichtlich sind.