anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2015 (pag. 11 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2016 (pag. 74 ff.). Auch diese Aussagen hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, weswegen auf die entsprechende Stelle im Motiv verwiesen werden kann (pag. 109f., S. 10f. der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Anzeigerappport der Kantonspolizei Bern vom 22. Mai 2015 (pag. 1 ff.), soweit darin Aussagen der Beschuldigten explizit oder sinngemäss wiedergegeben wurden, nicht verwertbar sei (pag. 106f., S. 8f.