Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Aussagen vor: - Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2015 (pag. 7 ff.), anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2016 (pag. 18/1 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2016 (pag. 77 ff.). Die Vorinstanz hat diese Angaben zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 107 ff., S. 8-10 der Entscheidbegründung). - Aussagen von E.________ (nachfolgend Zeuge) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2015 (pag.