10. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der polizeilich ausgefüllte Zettel, welcher am Auto der Beschuldigten angebracht wurde (pag. 73, vgl. auch pag. 111, S. 12 der Entscheidbegründung) sowie die Videoaufnahmen der Überwachungskamera der Einstellhalle D.________ vom 8. Mai 2015 vor. Die Vorinstanz hat diese Videoaufnahmen zutreffend beschrieben. Darauf wird verwiesen (pag. 110f., S. 11f. der Entscheidbegründung). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Aussagen vor: - Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2015 (pag.