Es entspreche ohnehin der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Konzentration des Lenkers auf das Fahrmanöver richte und deshalb kleinere Zusammenstösse regelmässig nicht bemerkt würden. Die Aussagen des Zeugen seien zudem widersprüchlich, es könne nicht eruiert werden, ob er den Zusammenstoss selbst wahrgenommen oder lediglich die Angaben des Hauswarts wiedergegeben habe. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe zudem, dass es sich beim Geschädigten um einen Polizisten im Ruhestand gehandelt habe, weswegen der Zeuge anlässlich der polizeilichen Einvernahme mutmasslich einen Beitrag zur Feststellung der Täterschaft habe leisten wollen.