9. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung verweist vorerst auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Dass die Harassen bei der Einfahrt in die Garage erkennbar gewesen seien, spreche nicht gegen die Darstellung der Beschuldigten. Die Harassen seien nur ca. 45 cm hoch aufgetürmt und damit bei naher Distanz vom Führersitz aus nicht zu erkennen gewesen. Da es sich überdies um leere Harassen gehandelt habe, habe deren Umfallen keinerlei laute Geräusche verursacht. Es sei weiter von einer gesamthaft flüssigen Fahrbewegung auszugehen.