Die Feststellungen der Polizei, dass sich die Beschuldigte anlässlich ihres Hausbesuches nervös und unkooperativ verhalten habe, sei damit zu erklären, dass sie den Grund des Hausbesuches nicht gekannt habe und ihr die Anwesenheit der Polizei angesichts ihrer Bekleidung (Morgenrock) unangenehm gewesen sei. Die Polizisten hätten zudem keine Hinweise auf Alkoholkonsum feststellen können. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass – obwohl der Unfallhergang und Aufprall für eine andere Auslegung sprechen würden – die Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt hatte (pag. 112 ff.).