7. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte zum Kernsachverhalt stringent ausgesagt habe. Auch die Aussagen des Zeugen seien glaubhaft. Dessen Einschätzung nach hätte die Beschuldigte den Aufprall wahrnehmen müssen. Zwar sei auf den Aufnahmen der Überwachungskamera erkennbar, dass die Beschuldigte nach dem Unfall ca. 8 Sekunden lang stehen geblieben sei. Die Beschuldigte habe jedoch überzeugend darlegen können, dass sie gestoppt habe, weil sie die Fahrgäste des Taxis habe aussteigen lassen wollen.