Durch das Verlassen der Unfallstelle und das Nichtbenachrichtigen des Geschädigten oder der Polizei habe die Beschuldigte erreicht, dass sie sich einer Massnahme zur Kontrolle ihrer Fahrtüchtigkeit – mit welcher sie aufgrund der Geschehnisse habe rechnen müssen – entziehen konnte (pag. 36). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer vorliegend zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch ihr Verhalten einer Massnahme zur Kontrolle ihrer Fahrtüchtigkeit entzogen hatte.