In der Folge habe die Beschuldigte ihren Personenwagen auf einem freien Parkfeld parkiert und die Einstellhalle mit unsicheren Schritten verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Durch das Verlassen der Unfallstelle und das Nichtbenachrichtigen des Geschädigten oder der Polizei habe die Beschuldigte erreicht, dass sie sich einer Massnahme zur Kontrolle ihrer Fahrtüchtigkeit – mit welcher sie aufgrund der Geschehnisse habe rechnen müssen – entziehen konnte (pag. 36).