6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Gemäss Strafbefehl vom 24. September 2015, der vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, soll die Beschuldigte am 8. Mai 2015 mit ihrem Personenwagen in die Einstellhalle Restaurant D.________ gefahren sein, ganz hinten in der Einstellhalle gewendet und dabei leere Harassen umgefahren haben. Anschliessend soll sie rückwärts gefahren sein, dann wieder den Vorwärtsgang eingelegt und beim anschliessenden Wenden mit ihrer rechten Fahrzeugfront das hintere rechte Heck eines korrekt parkierten Fahrzeuges touchiert haben.