4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Anfechtung des Freispruchs durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen bezüglich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 8. Mai 2015 in Bern, der damit zusammenhängenden Sanktion sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt hierbei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).