a. einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 60.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; b. einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage); c. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die vollständigen Akten bzw. Aktenkopien seien unabhängig des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kanton Bern zur Überprüfung der allgemeinen Fahrfähigkeit der Beschuldigten A.________ zuzustellen.