171f.), auf welche diese am 4. November 2016 verzichtete (pag. 174). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Schriftenwechsel schliesslich als geschlossen erklärt (pag. 175f.). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2016 folgende Anträge (pag. 146): 2 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Juli 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als