Auch die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gab am 27. September 2016 das Einverständnis bekannt, woraufhin mit Verfügung vom 28. September 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (pag. 139f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte am 6. Oktober 2016 (pag. 145 ff.), die Beschuldigte nahm am 31. Oktober 2016 hierzu Stellung (pag. 160 ff.). Am 2. November 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Replik (pag. 171f.), auf welche diese am 4. November 2016 verzichtete (pag.