Mit Verfügung vom 19. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf (pag. 132f.). Am 21. September 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 136). Auch die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.___