2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt C.________ am 14. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 96). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 16. September 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Freispruchs und der Sanktion (pag. 130f.). Mit Verfügung vom 19. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen.