Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 319 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.07.2016 (PEN 2016 180) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 12. Juli 2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei, angeblich begangen am 8. Mai 2015 in Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘810.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 881.00 (inkl. Anteil Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) an den Kanton Bern. Hingegen wurde die Be- schuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der einfachen Verkehrs- regelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, beides begangen am 8. Mai 2015 in Bern, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 881.00 (inkl. Anteil Kosten der schriftlichen Urteilsbe- gründung) verurteilt (pag. 91 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt C.________ am 14. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 96). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolg- ten Berufungserklärung vom 16. September 2016 erklärte die Generalstaatsan- waltschaft die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Freispruchs und der Sanktion (pag. 130f.). Mit Verfügung vom 19. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu er- klären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf (pag. 132f.). Am 21. September 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständnis mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens (pag. 136). Auch die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gab am 27. September 2016 das Einverständnis bekannt, woraufhin mit Verfügung vom 28. September 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (pag. 139f.). Die schriftliche Berufungs- begründung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte am 6. Oktober 2016 (pag. 145 ff.), die Beschuldigte nahm am 31. Oktober 2016 hierzu Stellung (pag. 160 ff.). Am 2. November 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Replik (pag. 171f.), auf welche diese am 4. November 2016 ver- zichtete (pag. 174). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Schriften- wechsel schliesslich als geschlossen erklärt (pag. 175f.). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2016 folgende Anträge (pag. 146): 2 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Juli 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt worden ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der ein- fachen Verkehrsregelverletzung; b. A.________ verurteilt worden ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen). 2. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 08.05.2015 in Bern. 3. A.________ sei deswegen zu verurteilten zu: a. einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 60.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; b. einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage); c. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die vollständigen Akten bzw. Aktenkopien seien unabhängig des Ausgangs des oberinstanz- lichen Verfahrens dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kanton Bern zur Überprü- fung der allgemeinen Fahrfähigkeit der Beschuldigten A.________ zuzustellen. Rechtsanwalt B.________ stellte mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 namens der Beschuldigten folgende Rechtsbegehren (pag. 161): 1. A.________ sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, angeblich begangen am 08.05.2015 in Bern, freizusprechen. 2. Es sei davon abzusehen die vollständigen Akten bzw. Aktenkopien dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur Überprüfung der allgemeinen Fahrfähigkeit von A.________ zuzustellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Anfechtung des Freispruchs durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen bezüglich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich be- gangen am 8. Mai 2015 in Bern, der damit zusammenhängenden Sanktion sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt hierbei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 28. September 2016 (pag. 139f.) wurden über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 151), ein ADMAS-Auszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 155f.) ein- geholt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gab daraufhin am 4. Oktober 2016 bekannt, dass die Beschuldigte im ADMAS nicht verzeichnet sei (pag. 144). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Gemäss Strafbefehl vom 24. September 2015, der vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, soll die Beschuldigte am 8. Mai 2015 mit ihrem Personenwagen in die Einstellhalle Restaurant D.________ gefahren sein, ganz hinten in der Einstellhalle gewendet und dabei leere Harassen umgefahren haben. Anschliessend soll sie rückwärts gefahren sein, dann wieder den Vorwärtsgang eingelegt und beim anschliessenden Wenden mit ihrer rechten Fahrzeugfront das hintere rechte Heck eines korrekt parkierten Fahrzeuges touchiert haben. In der Folge habe die Beschuldigte ihren Personenwagen auf einem freien Parkfeld par- kiert und die Einstellhalle mit unsicheren Schritten verlassen, ohne den Geschädig- ten oder die Polizei zu benachrichtigen. Durch das Verlassen der Unfallstelle und das Nichtbenachrichtigen des Geschädigten oder der Polizei habe die Beschuldigte erreicht, dass sie sich einer Massnahme zur Kontrolle ihrer Fahrtüchtigkeit – mit welcher sie aufgrund der Geschehnisse habe rechnen müssen – entziehen konnte (pag. 36). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer vorliegend zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch ihr Verhalten ei- ner Massnahme zur Kontrolle ihrer Fahrtüchtigkeit entzogen hatte. 7. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte zum Kernsachverhalt stringent ausgesagt habe. Auch die Aussagen des Zeugen seien glaubhaft. Dessen Einschätzung nach hätte die Beschuldigte den Aufprall wahrnehmen müssen. Zwar sei auf den Aufnahmen der Überwachungskamera erkennbar, dass die Beschuldigte nach dem Unfall ca. 8 Sekunden lang stehen geblieben sei. Die Beschuldigte habe jedoch überzeugend darlegen können, dass sie gestoppt habe, weil sie die Fahrgäste des Taxis habe aussteigen lassen wollen. Weiter spreche für ihre Darstellung, wonach sie den Zu- sammenstoss nicht wahrgenommen habe, dass sie sich nach dem Unfall ruhig verhalten habe und einkaufen und Kaffee trinken gegangen sei. Die Feststellungen der Polizei, dass sich die Beschuldigte anlässlich ihres Hausbesuches nervös und unkooperativ verhalten habe, sei damit zu erklären, dass sie den Grund des Haus- besuches nicht gekannt habe und ihr die Anwesenheit der Polizei angesichts ihrer Bekleidung (Morgenrock) unangenehm gewesen sei. Die Polizisten hätten zudem keine Hinweise auf Alkoholkonsum feststellen können. Die Vorinstanz gelangte da- her zum Schluss, dass – obwohl der Unfallhergang und Aufprall für eine andere Auslegung sprechen würden – die Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt hatte (pag. 112 ff.). 8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass die Beschuldigte selbst angegeben habe, gut zu hören und zu sehen. Die Videoauf- nahmen würden zeigen, dass die Harassen am Ende der Tiefgarage trotz der sub- 4 optimalen Lichtverhältnisse erkennbar waren. Dass die Beschuldigte diese nicht gesehen bzw. den Zusammenstoss mit den Harassen und dem Auto nicht gehört haben will, sei schwer vorstellbar, zumal die beiden vorderen Scheiben ihres Wa- gens geöffnet gewesen seien. Der Zeuge habe bestätigt, den Zusammenstoss trotz laufendem Motor und geschlossenen Fenstern gehört zu haben. Auch der Haus- wart habe den Zusammenstoss gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen gehört. Dass sich der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr im Detail habe erinnern können, vermöge seine glaubhaften Erstangaben nicht zu erschüttern. Die Videoaufnahmen würden zudem zeigen, dass die fliessende Fahrbewegung im Zeitpunkt des Aufpralls unterbrochen worden sei und sich das Auto des Geschädigten nach hinten bewegt habe, was die Be- schuldigte hätte bemerken müssen. Ein weiteres Indiz stelle der Umstand dar, dass die Zeugin nach dem Aufprall eine Weile im Auto geblieben und erst später ausge- stiegen sei. Auch die Behauptung, dass sie die durch die Polizei an ihrem Fahr- zeug angebrachten Zettel nicht wahrgenommen habe, sei nicht glaubhaft, zumal sie vorwärts gegen die Wand parkiert habe und es als unwahrscheinlich erscheine, dass eine Drittperson den Zettel an der Frontscheibe ihres Wagens entfernt hätte. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kollisi- on bemerkt hatte (pag. 147f.). 9. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung verweist vorerst auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Dass die Harassen bei der Einfahrt in die Garage erkennbar gewesen seien, spreche nicht gegen die Darstellung der Beschuldigten. Die Harassen seien nur ca. 45 cm hoch aufgetürmt und damit bei naher Distanz vom Führersitz aus nicht zu erkennen gewesen. Da es sich überdies um leere Harassen gehandelt habe, habe deren Umfallen keinerlei laute Geräusche verursacht. Es sei weiter von einer gesamthaft flüssigen Fahrbewegung auszugehen. Das durch die Generalstaatsanwaltschaft beschriebene Stocken sei alleine auf die ruckartige Bildqualität zurückzuführen. Der 8 Sekunden dauernde Stopp nach dem Wendemanöver stehe zudem im Ein- klang mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie auf die Fahrgäste des Ta- xis gewartet habe. Die Videoaufnahmen würden das herannahende Taxi zeitgleich zeigen und die Aussagen der Beschuldigten damit belegen. Aufgrund der Bauar- beiten, der Motorgeräusche zweier weiterer Autos sowie der durch den Wagen der Beschuldigten verursachten Quietschgeräusche sei davon auszugehen, dass ein hoher Geräuschpegel bestanden habe. Die Beschuldigte habe – zumal sie das Fenster nur leicht geöffnet gehabt habe – die Kollision daher nicht zwingend wahr- nehmen müssen. Es entspreche ohnehin der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Konzentration des Lenkers auf das Fahrmanöver richte und deshalb klei- nere Zusammenstösse regelmässig nicht bemerkt würden. Die Aussagen des Zeu- gen seien zudem widersprüchlich, es könne nicht eruiert werden, ob er den Zu- sammenstoss selbst wahrgenommen oder lediglich die Angaben des Hauswarts wiedergegeben habe. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe zudem, dass es sich beim Geschädigten um einen Polizisten im Ruhestand gehandelt habe, wes- wegen der Zeuge anlässlich der polizeilichen Einvernahme mutmasslich einen Bei- trag zur Feststellung der Täterschaft habe leisten wollen. Es sei daher auf seine 5 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei nur einen Zettel am Auto der Beschuldigten angebracht habe und der Zettel an der Frontscheibe durch eine Drittperson entfernt worden sei. In keinem Fall könne sich dieses Sachverhaltsele- ment für die Beschuldigte nachteilig auswirken. Die Polizei habe die Beschuldigte um Kontaktaufnahme bis zum kommenden Montag gebeten, diese Frist sei nicht abgelaufen. Insgesamt könne festgehalten werden, dass vollumfänglich auf die Angaben der Beschuldigten abzustellen sei, wonach sie die Kollision nicht bemerkt hat (pag. 162 ff.). 10. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der polizeilich ausgefüllte Zettel, welcher am Auto der Beschuldigten angebracht wurde (pag. 73, vgl. auch pag. 111, S. 12 der Entscheidbegründung) sowie die Videoaufnahmen der Überwachungs- kamera der Einstellhalle D.________ vom 8. Mai 2015 vor. Die Vorinstanz hat die- se Videoaufnahmen zutreffend beschrieben. Darauf wird verwiesen (pag. 110f., S. 11f. der Entscheidbegründung). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Aussagen vor: - Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2015 (pag. 7 ff.), anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2016 (pag. 18/1 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 12. Juli 2016 (pag. 77 ff.). Die Vorinstanz hat diese Angaben zu- treffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 107 ff., S. 8-10 der Ent- scheidbegründung). - Aussagen von E.________ (nachfolgend Zeuge) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2015 (pag. 11 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2016 (pag. 74 ff.). Auch diese Aussagen hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, weswegen auf die entspre- chende Stelle im Motiv verwiesen werden kann (pag. 109f., S. 10f. der Ent- scheidbegründung). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Anzeigerappport der Kantonspo- lizei Bern vom 22. Mai 2015 (pag. 1 ff.), soweit darin Aussagen der Beschuldigten explizit oder sinngemäss wiedergegeben wurden, nicht verwertbar sei (pag. 106f., S. 8f. der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen mit Verweis auf die vorinstanzliche Begründung an. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch nicht gegen die Nicht- verwertbarkeit dieser im Anzeigerapport wiedergegebenen Aussagen. Zu betonen ist jedoch, dass die übrigen Ausführungen im Rapport in die Beweiswürdigung mit- einbezogen werden können, da keine Gründe für eine Nichtverwertbarkeit ersicht- lich sind. 6 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Kammer gelangt in Würdigung der ihr vorliegenden objektiven Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte die Kollision mit dem Fahrzeug bemerkt haben muss. Insbesondere das gewichtige objektive Beweismittel der Videoaufnahme lässt keinen anderen Schluss zu. Auch die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Unfallhergang und der Aufprall klar dafür sprechen würden, dass die Beschuldigte die Kollision hätte bemerken müssen (pag. 113f., S. 14f. der Entscheidbegrün- dung). Auf den Videoaufnahmen ist zu erkennen, dass die fliessende Fahrbewe- gung im Zeitpunkt des Zusammenstosses mit dem Audi unterbrochen wurde. Die- ser Unterbruch ist nicht auf die stockende Bildqualität der Videoaufnahme zurück- zuführen. Bei Betrachtung der Zeitangabe oben links im Bild sowie des Fahrzeugs der Beschuldigten wird ersichtlich, dass tatsächlich ein Unterbruch in der Fahrbe- wegung stattgefunden hat. Auch ist auf den Videoaufnahmen deutlich ersichtlich, dass die Beschuldigte recht schwungvoll mit dem Audi des Geschädigten kollidierte und sich dessen Fahrzeug infolge der Kollision gar leicht bewegte. Aufgrund dieser Bewegung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten den Audi nicht bloss leicht touchierte, sondern verhältnismässig heftig streifte, ansonsten es nicht zu der beschriebenen Bewegung gekommen wäre. Dieser nicht unerhebliche Zusammenstoss muss der gesunden und in Bezug auf ihre Sehkraft und ihr Gehör nicht eingeschränkten Beschuldigten aufgefallen sein. Dies hat umso mehr zu gel- ten, als die Fenster ihres Autos gemäss ihren eigenen Angaben offen waren (pag. 18/3). Unerheblich ist dabei, dass die Fenster – wie durch die Verteidigung vorge- bracht – nur leicht geöffnet waren. Bereits ein leichtes Öffnen der Fenster bewirkt – was insbesondere während der Fahrt deutlich wahrgenommen werden kann – eine starke Verminderung der Isolation des Fahrzeuges und führt daher dazu, dass Geräusche von aussen deutlich besser wahrgenommen werden. Die Argumentati- on der Verteidigung, dass der Zusammenprall auch aufgrund der in der Garage stattfindenden (Bau)-arbeiten durch die Beschuldigte nicht wahrgenommen wurde, wird im Folgenden zu entkräften sein. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Unfallhergang nach Ansicht der Kam- mer ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die Beschuldigte den Zusammenstoss wahrgenommen haben muss. 11.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.2.1 Würdigung der Aussagen des Zeugen Auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen ist (vgl. pag. 112, S. 13 der Entscheidbegründung). Die Kam- mer schliesst sich dieser Folgerung an. Die Aussagen des Zeugen kurz nach dem Vorfall sind klar, ausführlich und widerspruchsfrei (pag. 11 ff.). Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Die Mutmassungen der Verteidigung, der Zeuge sei äusserst bemüht gewesen, den Unfallhergang zu klären, da es sich beim Geschädigten um einen Polizisten gehandelt habe, leuchtet nach Ansicht der Kammer nicht ein und ist spekulativ. Der Zeuge gab an, dass er die Beschuldigte 7 zwar gesehen habe – so konnte er denn auch beschreiben, dass es sich um eine ältere Dame gehandelt hatte – er war jedoch nicht sicher, ob er die Beschuldigte wiedererkennen würde (vgl. pag. 12). Diese Aussage zeigt, dass der Zeuge zuver- lässige Angaben machte und keineswegs übermässig bemüht war, die Beschuldig- te zu belasten. Auf die Angaben des Zeugen kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Diese sind denn auch klar und unmissverständlich. Er beschrieb, dass er und seine Kundin den Zusammenstoss trotz laufendem Motor und geschlossenen Fenstern gehört hätten. Der Zeuge konnte weiter auch beschreiben, dass sich der Audi des Geschädigten beim Zusammenstoss bewegt hatte (pag. 12). Die Argu- mentation der Verteidigung, wonach der Zeuge den Zusammenprall nicht selbst wahrgenommen und die entsprechende Information unter Umständen vom Haus- wart erhalten habe, steht nicht im Einklang mit diesen unmissverständlichen und glaubhaften Angaben des Zeugen (pag. 12). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung keine genauen Angaben mehr machen konnte (pag. 75f.). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge diesen aus seiner Sicht unbedeutenden Zwi- schenfall über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr in Erinnerung hatte und sich dementsprechend durch die präzisen Fragen verunsichern liess. Dies hat umso mehr zu gelten, als er bereits einmal einvernommen wurde und den Vorfall deshalb als erledigt betrachtete. Er bestätigte denn auch, nie damit gerechnet zu haben, deswegen vor Gericht erscheinen zu müssen (pag. 76). Im Übrigen bekräftigte der Zeuge explizit seine bereits getätigten Aussagen (pag. 75). Unter diesen Umstän- den sind keine Gründe ersichtlich, nicht auf die ersten Angaben des Zeugen abzu- stellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass zum gleichen Zeitpunkt lärmige Bauarbeiten in der Garage stattgefunden haben sollen (was aufgrund der Aussa- gen des Zeugen und der Beschuldigten keineswegs als gesichert zu gelten hat). Selbst wenn von einem erhöhten Lärmpegel in der Einstellhalle auszugehen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Zeuge glaubhaft beschrieb, den Zusam- menprall gehört zu haben. Umso mehr muss auch die Beschuldigte den Zusam- menstoss bei geöffneten Autoscheiben wahrgenommen haben. Der Zeuge beschrieb weiter auch, dass die Beschuldigte nach dem Zusammensto- ss lange im Auto geblieben sei, weswegen er vermutete, dass sie einen Zettel ge- schrieben und hinterlassen hätte (pag. 12). Auch dieses Verhalten der Beschuldig- ten, welches anhand der Videoaufnahmen bestätigt wird, stellt ein Indiz dafür dar, dass sie den Zwischenfall wahrgenommen hatte. Zwar ist die Erklärung der Be- schuldigten, wonach sie auf allfällige Fahrgäste, welche das stehende Taxi hätten verlassen wollen, gewartet hätte, durchaus plausibel (pag. 78). Hingegen ist auffäl- lig, dass die Beschuldigte diese Erklärung erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte. Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie dies noch nicht (pag. 18/2). Die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht konkret auf diese zeitliche Verzögerung angesprochen, hingegen schilderte sie den gesamten Vorfall in freier Erzählung (pag. 18/2f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Erklärung in freier Erzählung der Geschehnisse vorgebracht hätte. Die Tatsache, dass diese Schilderung erst anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- 8 verhandlung erfolgte, deutet darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Diese Umstände bzw. die Aussagen des Zeugen stellen nach Ansicht der Kammer ebenfalls Hinweise dafür dar, dass die Beschuldigte den Zusammenstoss wahrge- nommen hatte. 11.2.2 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten teils widersprüchlich – auch wenn sie in ihrem Kerngehalt grundsätzlich stringent sind – was jedoch angesichts der geringen Komplexität des Sachverhalts weder erstaunt, noch allzu viel bedeu- tet. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Aussageverweigerung anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden kann. Hingegen bekräftigen auch die übrigen Aussagen bzw. ihr Verhalten nach dem Vorfall das Beweisergebnis der Kammer. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte geltend, ihr Lebenspartner hätte sie auf den Zettel der Po- lizei aufmerksam gemacht. Sie hätte zu Hause sofort anrufen wollen, habe aber zuerst geduscht und anschliessend im Morgenrock die Polizei angerufen. Im glei- chen Moment habe es jedoch an der Tür geklingelt (pag. 78). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass sie bei der Polizei angab, sie sei wegen der polizeili- chen Mitteilung aufgeregt gewesen und hätte zudem vielleicht etwas Fieber gehabt (pag. 8). Hätte die Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, trotz ihrer eingeschränk- ten Gesundheit noch an jenem Abend die Polizei anzurufen, ist davon auszugehen, dass sie dies zu ihrer Entlastung bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgebracht hätte. Ihre diesbezügliche Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist daher als Schutzbehauptung zu werten und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie sich ihrer Schuld bewusst war. Kommt hinzu, dass die Be- schuldigte durch die Gerichtspräsidentin bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Aus- sage mit den zeitlichen Verhältnissen nicht im Einklang stehe. Daraufhin fügte die Beschuldigte an, sie hätte bereits vorher einmal versucht, die von der Polizei ange- gebene Nummer zu wählen (pag. 79). Auch diese nachgeschobene Erklärung ist wenig glaubhaft. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte die Beschuldigte dies bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme und dann spätestens an der Hauptverhandlung bei der ersten Schilderung ihres Anrufversuches erwähnt. Ein weiteres Indiz, welches gegen die Darstellung der Beschuldigten spricht, stellt der Umstand dar, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an- gab, sie hätte bei der Polizei (recte: bei der Staatsanwaltschaft, vgl. auch pag. 79 unten) das Video nicht richtig gesehen, da es viel zu schnell gegangen sei. Erst später habe sie eingesehen, dass sie den Unfall verursacht hätte (pag. 77). Ange- sichts der Tatsache, dass der Beschuldigten das Video bei der Staatsanwaltschaft zweimal vorgespielt wurde (vgl. pag. 18/3), ist diese Behauptung nicht glaubhaft und wurde durch die Beschuldigte an der Hauptverhandlung wohl mit dem Ziel vor- gebracht, ihr anfangs uneinsichtiges Verhalten plausibel zu erklären. Zwar ist durchaus anzuerkennen, dass das Verhalten der Beschuldigten nach dem Vorfall eher für ihre Sachverhaltsdarstellung spricht. Hingegen vermag auch dieses 9 Verhalten das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Beschuldigte wusste nicht, dass der Unfall durch Überwachungskameras aufgezeichnet wurde. Sie konnte sich zudem darauf verlassen, dass allfällige Zeugen davon ausgehen wür- den, dass sie den Vorfall an der Rezeption melden würde. Die Beschuldigte konnte damit davon ausgehen, dass allfällige Zeugen dem Vorfall keine weitere Aufmerk- samkeit mehr schenken würden. Insbesondere durfte die Beschuldigte davon aus- gehen, dass der Zeuge als Taxifahrer die Garage zeitnah wieder verlassen würde. Aus ihrer Sicht sprach damit nichts dagegen, ihr Fahrzeug vorderhand stehen zu lassen. Dass die Beschuldigte den Zusammenstoss nicht meldete, ist mit Blick dar- auf, dass ein Entzug des Führerausweises für sie gemäss eigenen Angaben sehr schlimm wäre, schliesslich auch plausibel (pag. 81). 11.3 Beweisergebnis In Würdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt die Kammer zum Beweiser- gebnis, dass die Beschuldigte den Unfall wahrgenommen haben muss, aber in der Folge nicht gemeldet hat. Zusammen mit der Vorinstanz, deren Beweiswürdigung in diesem Punkt auch durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezo- gen wurde, ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Alkohol konsumiert hatte. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schul- dig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalko- holprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die an- geordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen hierzu zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 115 ff., S. 16-19 der Entscheidbe- gründung). 13. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der objektive Tatbestand zwar erfüllt sei, die Beschuldigte jedoch – selbst wenn sie die Kollision bemerkt hätte – nicht damit gerechnet hatte – einer Prüfung ihrer Fahrfähigkeit unterzogen zu werden. Der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt (pag. 119, S. 20 der Entscheidbe- gründung). 14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse selbst der völlig Nüchterne mit einer Kontrolle rechnen, so- fern keine Umstände vorliegen würden, welche nicht dem Fahrzeugführer zuzu- 10 rechnen sind bzw. sofern eine Kumulation von Fahrfehlern vorliegen würde. Die Beschuldigte habe insgesamt zweimal Gegenstände bzw. ein Fahrzeug gerammt, weswegen von einer Kumulation von Fahrfehlern auszugehen sei. Auch eine Medi- kamenteneinnahme, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnte, liege nahe. Die Beschuldigte habe auch aufgrund ihrer Entfernung von der Unfallstelle mit der Überprüfung ihrer Fahrunfähigkeit rechnen müssen (pag. 149). 15. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, dass auch gemäss neuster bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, ob jemand mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Anordnung einer Fahrfähigkeitsüberprüfung rechnen müsse. Die vorliegend relevanten Umstände seien banal gewesen, die Beschuldig- te habe sich nicht weit vom Unfallort entfernt, sie habe zudem einzig leichte Kratzer verursacht. Sie habe daher nicht in Betracht gezogen, einer Alkoholprobe unterzo- gen werden zu können. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (pag. 165f.). 16. Würdigung durch die Kammer Indem sich die Beschuldigte vom Unfallort entfernt hat, ohne dem Geschädigten ih- re vollständigen Personalien zu hinterlassen bzw. diesen ausfindig zu machen oder die Polizei über den Vorfall zu informieren, hat sie – da keine Abklärungen über ih- re Fahrfähigkeit mehr getroffen werden konnten – den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 117, S. 18 der Ent- scheidbegründung). Auch die Parteien bringen keine Argumente vor, welche daran zweifeln lassen würden, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand verlangt zumindest Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (HANS MAURER in: SVG Kommentar, 19. Auflage 2013, N 7a zu Art. 91a SVG). Das Bundesgericht hat in älteren Entscheiden festgehalten, dass auch der völlig Nüchterne damit rechnen müsse, einer Alkoholkontrolle unterzogen zu wer- den. Dies habe insbesondere bei Abwesenheit von Fahrzeugführern nicht zuzu- rechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern zu gelten. Das Bun- desgericht hat im konkreten Fall das Vorliegen des subjektiven Tatbestands bejaht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer zweimal hintereinander in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs gefahren sei und dieses beschädigt habe, womit von einer Kumulation von Fahrfehlern auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015, E. 1.2). Im neusten bundesgerichtlichen Entscheid hat das Bundesgericht – wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Kriterien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands noch tiefer angesetzt und festgehalten, dass Lenker eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall immer mit der Möglichkeit eines Alkoholtests rechnen müssten. Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn der Unfall ohne Zweifel auf eine vom Lenker völlig unabhängige 11 Ursache zurückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016). In Anwendung dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre nach An- sicht der Kammer der subjektive Tatbestand zweifellos zu bejahen, da keine von der Beschuldigten unabhängige Ursachen zur Kollision geführt hatten. Auch wenn man auf die ältere Rechtsprechung – welche zum Zeitpunkt des Vorfalls noch Gül- tigkeit hatte – abstellt, ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit einer Untersuchung ihrer Fahrfähigkeit rechnen musste. Vorlie- gend war der Unfall ausschliesslich auf das Verschulden der Beschuldigten zurückzuführen. Externe Umstände, welche die Kollision mitverursacht oder auch nur begünstigt hätten, liegen nicht vor. Auch die Tatsache, dass es in der Einstell- halle eher dunkel war, stellt keinen solchen Umstand dar. Die Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie wäre aufgrund der Lichtverhältnisse beein- trächtigt gewesen. Kommt hinzu, dass vorliegend von einer Kumulation von Fahr- fehlern auszugehen ist. Die Beschuldigte hat unmittelbar vor der Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten auch aufgestapelte Harassen gerammt und diese zum Umstürzen gebracht. Damit kann festgehalten werden, dass nicht nur die Kollision an sich, sondern das gesamte Fahrverhalten bzw. die Umstände Fragen aufwarfen. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Schaden am Auto des Geschädigten nur gering war. Hingegen ist – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – da- von auszugehen, dass die Beschuldigte den Audi nicht bloss streifte, sondern mit einer gewissen Intensität rammte. Insofern ist nicht mehr von einem unbedeuten- den Bagatellfall auszugehen, zumal die Beschuldigte mangels genauer Abklärun- gen den verursachten Schaden zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht im Detail kannte. Die Beschuldigte musste daher damit rechnen, dass die Polizei nähere Ab- klärungen treffen würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als die räumlichen Verhält- nisse in der Garage – wie der Videoaufnahme zu entnehmen ist – für einen durch- schnittlich geübten Fahrer ausreichend waren und vor keine besonderen Schwie- rigkeiten stellen sollten. Die Platzverhältnisse stellten sich so dar, dass das Wen- den mit einem eher kleinen Fahrzeug wie demjenigen der Beschuldigten grundsätzlich problemlos möglich gewesen wäre. Das Fahrmanöver warf damit auch unter diesem Gesichtspunkt Fragen bezüglich der Fahrtüchtigkeit der Be- schuldigten auf. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Beschuldigte – insbesondere aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts – nicht unbedingt mit einer Alkoholkontrolle rechnete bzw. rechnen musste. Hingegen wusste sie, dass in Anbetracht sämtlicher (oben dargelegter) Umstände des Unfalls andere Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrfähigkeit getroffen werden könnten. Insbesondere sind hierbei – gerade wie- derum aufgrund des Alters der Beschuldigten – an Untersuchungen hinsichtlich möglicher medikamentöser Einflüsse zu denken. Die Kammer geht daher in rechtli- cher Hinsicht davon aus, dass die Beschuldigte die Möglichkeit und Wahrschein- lichkeit einer Untersuchung ihrer Fahrfähigkeit kannte, diese aber durch ihr Verhal- ten vereitelte. Dass die Beschuldigte die Möglichkeit eines Entzugs des Füh- rerausweises kannte und aufgrund ihres Alters auch befürchtete, ergibt sich aus ih- ren Äusserungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. 12 Der Beschuldigten wäre es schliesslich ohne weiteres möglich gewesen, den Ge- schädigten ausfindig zu machen bzw. ihre vollständigen Personalien zu hinterlas- sen oder die Polizei zu informieren. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht (Art. 91a Abs. 1 SVG). IV. Strafzumessung 17. Allgemeines zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]). 18. Strafrahmen Der Strafrahmen des Tatbestands der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit liegt zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und Freiheits- strafe bis zu drei Jahren (Art. 91a Abs. 1 SVG). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten oder überschreiten. 19. Objektive Tatkomponenten Vorliegend ist von einer leichten Verletzung des betroffenen Rechtsguts auszuge- hen. Die Beschuldigte hatte mit ihrem Fahrzeug anlässlich eines Wendemanövers ein korrekt parkiertes Auto gestreift und anschliessend – ohne den Schaden zu melden – den Ort des Vorfalls verlassen. Dadurch wurde der Polizei verunmöglicht, Untersuchungen bezüglich der Fahrtüchtigkeit der Beschuldigten anzustellen. Das Verhalten der Beschuldigten geht damit nicht über die Tatbestandsmässigkeit hin- aus. Der durch die Beschuldigte verursachte Schaden, welcher die Untersuchung ihrer Fahrtüchtigkeit zur Folge gehabt hätte, war keine Bagatelle, aber verhältnis- mässig gering. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. 20. Subjektive Tatkomponenten Die Beweggründe der Beschuldigten müssen vorliegend offen bleiben. Plausibel erscheint, dass sich die Beschuldigte einer allfälligen Kontrolle ihrer Fahrfähigkeit entzog, da sie aufgrund ihres Alters den Entzug des Führerausweises fürchtete; dies hat jedoch beweismässig nicht als restlos gesichert zu gelten. Weiter ist davon auszugehen, dass effektiv kein Alkohol im Spiel war. Sie hat die Vereitelung durch ihr Vorgehen mindestens in Kauf genommen, was sich höchstens leicht strafmin- 13 dernd auswirkt. Dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Geschädigten oder die Polizei zu informieren und sich allfälligen Massnahmen zu stellen und damit den Vereitelungsvorwurf zu vermeiden, ist weitestgehend tat- bestandsmässig und daher quasi neutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist daher von einem leichten bis sehr leichten Verschulden und damit – im Einklang mit den geltenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer RichterInnen und StaatsanwältInnen (VBRS) – von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. 21. Täterkomponenten Die Beschuldigte bestreitet eine Vereitelung, hat sich aber im Strafverfahren stets korrekt verhalten und hat den Sachschaden anerkannt, was insgesamt neutral zu werten ist. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, verfügt bisher über keine ADMAS-Einträge und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Das fortgeschrittene Alter der Beschuldigten sowie ihr Vorleben wirken sich im Umfang von 2 Strafeinheiten leicht strafmindernd aus; es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 122, S. 23 der Entscheidbegründung). Es resultiert eine Strafe von 10 Stra- feinheiten. 22. Strafart und bedingter Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, verfügt über einen tadellosen automobilisti- schen Leumund und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, wieso vom ge- setzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘294.00 (pag. 158) beträgt die Tagessatzhöhe CHF 50.00. Die Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu ge- währen, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 23. Verzicht auf Verbindungsbusse Die Beschuldigte wurde aufgrund desselben Vorfalls wegen anderer SVG- Widerhandlungen bereits rechtskräftig zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, weswegen unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention und der Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe auf das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse verzichtet werden kann. Es bedarf vorliegend keiner zusätzlichen spürbaren Warnwirkung. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigten sind demnach bei 14 diesem Ausgang des Verfahrens die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘762.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) zur Bezahlung aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 800.00 sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO durch die mit ihren Anträgen unterliegende Beschuldigte zu tragen. 25. Entschädigung Eine Entschädigung, namentlich für die private Verteidigung, ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich zu sprechen. 15 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2016 ist insofern in Rechts- kraft erwachsen, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 08.05.2015 in Bern, 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.05.2015 in Bern durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 31 Abs. 1, 51 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 08.05.2015 in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 StGB 91a Abs. 1 SVG verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00. 16 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jah- ren festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘762.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. III. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nach Eintritt der Rechtskraft) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 13. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17