428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die pauschal auf CHF 800.00 bestimmt werden, zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu tragen. VI. Verfügungen 17. Das Urteil (nur Dispositiv) wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mitgeteilt (vgl. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]).