Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung insoweit, als sie diesen Betrag auf CHF 500.00 aufrundet, weil damit die schuldangemessene Strafe überschritten wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘520.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.