vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll, ist diese vorliegend auf CHF 420.00 (zwei Strafeinheiten zu je CHF 210.00) festzusetzen. Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung insoweit, als sie diesen Betrag auf CHF 500.00 aufrundet, weil damit die schuldangemessene Strafe überschritten wird.