In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 135, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von einem Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen.