Aufgrund des in den Augen der Kammer noch leichten Verschuldens erscheinen 14 Strafeinheiten gerade noch als angemessen, wenngleich die Strafe durchaus auch etwas höher hätte ausfallen können. Einer Erhöhung im Berufungsverfahren steht aber ohnehin das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 18. Oktober 2016 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 8‘073.00 zuzüglich (variierender) anderer Einkünfte von CHF 10.00 (pag.