Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe unter anderem mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), worin für ein brüskes Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp) eine Geldstrafe von mindestens 12 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorgesehen ist, auf 14 Strafeinheiten fest. Aufgrund des in den Augen der Kammer noch leichten Verschuldens erscheinen 14 Strafeinheiten gerade noch als angemessen, wenngleich die Strafe durchaus auch etwas höher hätte ausfallen können.