19 14.4 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe unter anderem mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), worin für ein brüskes Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp) eine Geldstrafe von mindestens 12 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorgesehen ist, auf 14 Strafeinheiten fest.