Für die Täterkomponente kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 134, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, geht auch aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregisterauszug hervor (vgl. pag. 175). Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt bleibt es nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einem leichten Verschulden.