Dazu ist festzuhalten, dass die Kammer von grober Fahrlässigkeit, nicht aber von Eventualvorsatz ausgeht und dass ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vorliegt, womit sich auch die Beweggründe und der deliktische Wille nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Immerhin muss sich der Beschuldigte aber vorhalten lassen, dass er das Polizeifahrzeug durch einen einfachen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel hätte erkennen und so die gefährliche Situation auf einfachste Weise hätte vermeiden können. 14.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponente kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag.