Von einem (im Vergleich mit anderen Fällen von groben Verkehrsregelverletzungen) verwerflichen Handeln kann in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen werden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts des grossen Strafrahmens noch als leicht zu bezeichnen. Ebenso bewegt sich das subjektive Tatverschulden im leichten Bereich. Dazu ist festzuhalten, dass die Kammer von grober Fahrlässigkeit, nicht aber von Eventualvorsatz ausgeht und dass ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vorliegt, womit sich auch die Beweggründe und der deliktische Wille nicht zulasten des Beschuldigten auswirken.