Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Richtungsanzeige korrekt betätigte, ist festzuhalten, dass er mit dem leichtsinnigen Manöver bei hoher Geschwindigkeit nicht nur das Polizeifahrzeug, sondern auch die anderen beiden Fahrzeuge, die sich in nächster Nähe befanden, gefährdete, eine Kollision nur knapp vermieden werden konnte und damit die geschützten Rechtsgüter, vor allem die Verkehrssicherheit, nicht nur in geringem Ausmass gefährdet wurden. Von einem (im Vergleich mit anderen Fällen von groben Verkehrsregelverletzungen) verwerflichen Handeln kann in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen werden.