14.2 Tatkomponenten Was die Beurteilung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten anbelangt, schliesst sich die Kammer – abgesehen nachfolgender Präzisierungen – den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag. 133 S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).