14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Strafrahmen Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen beträgt somit 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von grundsätzlich 6 Monaten bis zu drei Jahren (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 14.2 Tatkomponenten Was die Beurteilung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten anbelangt, schliesst sich die Kammer – abgesehen nachfolgender Präzisierungen – den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag.