Vielmehr kann als allgemein bekannt gelten, dass am Ende von Baustellenabschnitten Fahrzeuge teilweise stark beschleunigen und überholen, weshalb in einer solchen Situation sogar eher eine erhöhte Vorsicht vor Einleitung eines Überholmanövers geboten wäre. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder die Schuld entfallen lassen würden, sind keine ersichtlich. 12.5 Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 SVG