spätestens dann mit einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit hätte rechnen bzw. diese hätte erkennen müssen. Damit erweisen sich auch die weitgehend auf Annahmen beruhenden Berechnungen im Privatgutachten zum hypothetischen Ablauf der Geschehnisse bei anderen angenommenen Geschwindigkeiten (vgl. pag. 153) nicht als entscheidend für die rechtliche Würdigung und es erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. Schliesslich wirkt sich auch der der Rechtskurve vor der Ausfahrt Lyss Süd vorangegangene Baustellenabschnitt nicht entlastend für den Beschuldigten aus.