Damit hat er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und die naheliegende Gefährdung fremder Interessen bei einem Streifenwechsel auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und Unvorsichtigkeit zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzten führen kann, in keiner Weise bedacht. Unter diesen Umständen teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verhalten des Beschuldigten auf Rücksichtslosigkeit beruht und in besonderer Weise vorwerfbar ist. Es liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor.