Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann der Beschuldigte insoweit auch keine ernsthaften Vorsichtsmassnahmen getroffen haben, ansonsten er das herannahende Fahrzeug zweifellos erkannt hätte. Auch die geltend gemachte komplexe Verkehrssituation – sofern überhaupt von einer solchen die Rede sein kann –, entstand erst nach dem Streifenwechsel im Laufe des Überholmanövers und vermag sich damit in keiner Weise entlastend für den Beschuldigten bezüglich seines Verhaltens vor und während des Streifenwechsels auszuwirken.