132, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Berufungsbegründung wird gegen die Annahme von Grobfahrlässigkeit im Wesentlichen eingewendet, der Beschuldigte habe das herannahende Polizeifahrzeug trotz Vorsichtsmassnahmen nicht erkannt und es habe sich namentlich aufgrund des Fahrzeugs auf der Einspurstrecke um eine relativ komplexe Verkehrssituation gehandelt, welche die volle Aufmerksamkeit des Beschuldigten verlangt habe, sodass das Verhalten des Beschuldigten nicht als bedenken- oder rücksichtslos einzustufen sei (pag. 199, S. 15 der Berufungserklärung).