In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten insgesamt als bedenkenlos bzw. zumindest als grobfahrlässig sowie als rücksichtslos (pag. 132, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).