16 der Berufungsbegründung) kann aus dem durch die Vorinstanz berechneten Abstand nach der Vollbremsung von ca. 26–27 Metern bzw. 6 Wagenlängen (eines VW-Golfs) nicht geschlossen werden, dass keine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag; vielmehr führt ein solches plötzliches und starkes Bremsmanöver bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h (Tacho) und mehreren nahen Fahrzeugen – das Fahrzeug, welches der Beschuldigte am überholen war und dasjenige, das sich rechts davon auf dem Beschleunigungsstreifen befand – eine erhebliche Gefährdung herbei.