Dass die genannten Vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet wurden, geht daraus hervor, dass der Beschuldigte das herannahende Polizeifahrzeug trotz eingeschalteter Warnvorrichtung nicht bemerkte, was auf eine besondere Unaufmerksamkeit in Bezug auf die Beobachtung des rückseitigen Verkehrs vor Ansetzen zum Streifenwechsel zurückzuführen ist. Mit dieser Nachlässigkeit vor und während des Streifenwechsels ca. 50 Meter vor dem mit 160 km/h (Tacho) herannahenden Polizeifahrzeug veranlasste der Beschuldigte Polizist E.________ zu einer Vollbremsung. Entgegen der Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 198, S. 14