44 Abs. 1 SVG und Art. 10 VRV sind als wichtige Verkehrsvorschriften zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). Dass die genannten Vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet wurden, geht daraus hervor, dass der Beschuldigte das herannahende Polizeifahrzeug trotz eingeschalteter Warnvorrichtung nicht bemerkte, was auf eine besondere Unaufmerksamkeit in Bezug auf die Beobachtung des rückseitigen Verkehrs vor Ansetzen zum Streifenwechsel zurückzuführen ist.